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(1) Für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns und die damit zusammenhängenden
Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen.
(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter, insbesondere solchen des Kunden wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird
ausdrücklich ausgeschlossen
§ 2 Kostenvoranschläge, Angebote und Preise
(1) Kostenvoranschläge und Angebote von uns, Gewichts- und Maßangaben in unseren Unterlagen,
Zeichnungen und Plänen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich be-
zeichnen.
(2) An den von uns erstellten Plänen und Zeichnungen behalten wir uns alle Rechte vor. Der Kunde
hat sie an uns herauszugeben und sich jeder Nutzung zu enthalten, wenn er uns keinen Auftrag
erteilt.
(3) Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisan-
gaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro.
(4) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüg-
lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Verpackung und Versicherung, Porto und Fracht ab unserem Betrieb oder Lager sind nicht in
unseren Preisen enthalten, sie werden dem Kunden gesondert berechnet.
§3 Auftragsannahme, Versendungskauf
(1) Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin, Abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennt die Verkäuferin nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung an.
Die Ware wird ausschließlich Verpackung von der Verkäuferin zur Abholung bereitgestellt.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, wer die Frachtkosten trägt. Verpackung, Weg und Art des Versandes werden mangels
besonderer Vereinbarung von der Verkäuferin gewählt.
§4 Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung
(1) Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung wirksam. Neben-
abreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Verein-
barungen mit unseren Vertretern.
§ 5 Leistungszeit und Leistungsort
(1) Bindende Lieferungs- und Leistungszeiten bedürfen ausdrücklicher besonderer Vereinbarung.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Im Zweifel sind wir bei Warenlieferungen lediglich verpflichtet, zu liefernde Ware auszusondern
und zur Abholung oder zum Versand am Sitz unseres Unternehmens bereitzustellen.
§6 Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung Sie ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb / unser Lager verlassen hat oder bei Versendungs-
möglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unserem Unter-
lieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen
usw.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Bereich erforderlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen, daß wir unsere Leistungen in der vertraglich geschuldeten Weise auch erbringen
können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, gelieferte Ware abzunehmen.
(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder gerät
er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte den uns
entstehenden Schaden, einschließlich der Aufwendungen für notwendige Zwischenlagerungen
und für Arbeitskosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Geldforderungen durch
Barzahlung oder Banküberweisung zu erfüllen.
(2) Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Eine gesonderte
Mahnung ist nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages zur Begründung des Verzuges nicht
erforderlich. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung sind 8 % über dem Basiszinssatz als
Verzugszinsen zu zahlen.
(3) Befindet sich der Käufer gegenüber der Verkäuferin bereits in Zahlungsverzug oder be-
stehen durch eingezogene Auskünfte oder sonstige Informationen berechtige Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Verkäufer berechtigt, seine Waren nur gegen Nach-
nahme – oder auf Wunsch des Käufers nach Vorauszahlung – zu liefern. Schlägt der Käufer dieses
Angebot aus oder erklärt er sich nicht innerhalb einer ihm gesetzter Frist hierzu, so ist die
Verkäuferin nicht mehr verpflichtet, ihre Leistung zu erbringen, sondern kann den Ersatz ihrer bis
dahin entstandenen Aufwendungen verlangen.
§ 9 Aufrechnung und Abtretung
(1) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
(2) Der Kunde darf seine Rechte aus den mit uns geschlossenen Verträge, insbesondere
Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer
vorherigen ausdrücklichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
(3) Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung, die Ansprüche oder Forderungen gegen uns oder unser
Eigentum betreffen, sind uns unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Telefax mitzuteilen.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang
des Gegenwertes bei uns.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der
Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu
sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und
unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt als er seinen Ver-
pflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Ver-
langen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen und den Schuldnern der Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehalts-
ware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Voraus-
abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren
weiterveräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen,
nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
§ 11 Gewährleistung und Rügepflicht
(1) Der Erhalt von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller angebliche
Mängel unverzüglich gemäß § 377 HGB gerügt hat. Die Gewährleistungsansprüche
verjähren spätestens in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Sofern es sich um
gebrauchte Ware handelt, wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn das Gesetz zwingend längere Fristen
vorschreibt.
Sofern trotz der aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat die Verkäuferin – vorbehaltlich
einer fristgerechten Mängelrüge durch den Besteller – nach ihrer Wahl das Recht, die Ware
zu reparieren, nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung trotz zwei
Versuchen fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Verkaufspreis
mindern. Ansprüche aus Gewährleistungsrecht bestehen nicht bei nur geringfügiger Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit. Unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den
Besteller oder Dritte haben den Verlust von Mängel- und Schadenersatzansprüchen zur
Folge.
§ 12 Haftung, Rücktritt
(1) Unsere Haftung ist beschränkt auf den Wert unserer Lieferung und Leistung.
(2) Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Ver-
käuferin, die eingegangen Lieferfristen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurück zu
treten. Verzugsschaden oder sonstige Schadenersatzansprüche für schuldlos verzögerte
Lieferungen sind ausgeschlossen.
Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag kann die Verkäuferin statt der Vertragser-
füllung pauschal 35% der Auftragssumme vom Käufer verlangen. Dieser pauschalisierte
Betrag dient der Deckung der erforderlichen Sach- und Personalaufwendungen, Stornierungs-
kosten, entgangenem Gewinn etc. Die Verkäuferin ist von dem detaillierten Nachweis ihrer
Aufwendungen, Kosten, entgangenem Gewinn etc. befreit.
§13 Sonstige Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Ver-
schulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch An-
sprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind
(Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus §8, sowie der gesetzlichen
Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.
§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für Reinhardt-Kellereibedarf
GmbH, Deidesheim Gerichtsstand ist Bad Dürkheim. Für Wickert Kellereibedarf ist der
Erfüllungsort und der Gerichtsstand Landau i.d. Pfalz. Das gilt für alle aus dem
Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechts-
streitigkeiten. Das Vetragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder sollten diese Bestimmungen eine Regelungs-
lücke aufweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 16 Gültigkeit
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen auch dann,
wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.